Das Wettbewerbsverbot

1. November 2023 Christian Bräuer

Das Wettbewerbsverbot

Jedem laufenden Arbeitsvertag liegt ein Wettbewerbsverbot zu Grunde, dass auch Gültigkeit besitzt, wenn es nicht extra ausformuliert ist. Endet das Vertragsverhältnis erlischt auch automatisch das Wettbewerbsverbot.

Legt man im Arbeitsvertrag jedoch zusätzlich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot fest, ist der Arbeitnehmer eingeschränkt, direkt für die Konkurrenz tätig zu werden. Eine solche Vereinbarung nennt man Konkurrenzklausel.

Wichtig hierbei:
– Die Konkurrenzklausel kann maximal für zwei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten werden
– Der Arbeitgeber muss mit dieser Klausel dem Arbeitnehmer eine pro Jahr der Gültigkeit des Wettbewerbsverbotes eine Karenzentschädigung von mindestens 50% der letzten Vergütung zusprechen

👉 Achtung: Führt die Reichweite des Wettbewerbsverbot zu einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers, ist die Konkurrenzklausel unwirksam.

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Christian Bräuer

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